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Rechtsanwälte sind ein wichtiges, gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege, nicht nur um das Rechtssystem zu wahren, sondern auch Übergriffe auf Einzelne abzuwehren und Gerechtigkeit herzustellen. Zudem besteht die Überzeugung, dass Rechtsanwälte eine besondere, gesellschaftliche Verantwortung haben und sich bei Missständen positionieren und öffentlich äußern müssen. Dies kann sich dann äußern in harter Kritik an Strukturen, Systemen und Verantwortungsträgern.
Familienrecht: Steht dem getrennt lebenden Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der andere das Familienauto allein nutzt?
Im Zuge einer Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage was mit dem Familienauto geschieht. Hier handelt es sich um ein Fahrzeug, welches der gesamten Familie zur Verfügung steht, das heißt von beiden Eheleuten auch genutzt wird. Damit ist dies ein Haushaltsgegenstand.
Bei einer Trennung kann regelmäßig nur einer der Eheleute das Fahrzeug nutzen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Verfahren nutzte der Ehemann seit der Trennung das Familienfahrzeug allein. Die Ehefrau verlangte nunmehr gerichtlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage war die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzubringen.
Das Familiengericht lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts während der Trennung nicht hinreichend dargelegt habe.
Entschädigungsansprüche bei Nutzung von Haushaltsgegenständen bestehen bei der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht.
Im Ergebnis gilt dies auch für den Zeitraum nach der Trennung der Eheleute.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung würde im Übrigen auch eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraussetzen.
Unabhängig davon, dass es an der Zahlungsaufforderung fehlt, habe die Ehefrau auch nicht die gerichtliche Zuweisung des Pkws an sich beantragt. In § 1361 a Abs. 3 BGB ist aber geregelt, dass dann, wenn sich die Ehegatten bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nicht einigen können, das zuständige Gericht entscheidet. Dies kann dann auch eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Familienrecht: Was wird aus dem Ehegattentestament bei Einleitung des Scheidungsverfahrens?
Wenn sich Eheleute für den Todesfall absichern wollen, wird häufig ein gemeinschaftliches Testament verfasst, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Die Frage ist, was passiert, wenn es später zu einem Scheidungsverfahren kommt, bleibt das Testament weiter wirksam oder verliert es seine Wirksamkeit?
Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg im September vorigen Jahres entschieden (Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18).
In dem dort entschieden Fall hatte das Ehepaar ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt, das heißt ein gemeinschaftliches Testament, wo sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Ein Jahr nach Aufsetzen des Testaments trennten sich die Eheleute. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Seine Ehefrau hingegen sollte nichts bekommen, dies wurde ausdrücklich in das neue Testament mit aufgenommen.
In der Folge reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der Ehemann erklärte gegenüber dem Gericht seine Zustimmung.
Familienrecht: Zugriff auf die Lebensversicherung eines Unterhaltsschuldners
Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo es um einen sogenannten Arrest in das Vermögen eines Unterhaltsschuldners ging.
In dem Fall wollte der Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug stolze 37.400 €.
Er war seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sein monatliches Einkommen reichte aber nicht zur Deckung des Kindesunterhaltes aus.
Die Kinder beantragten nun beim Amtsgericht Nürnberg einen Arrest in das Vermögen des Vaters, damit sie den Zugriff auf die Versicherungssumme erhalten. Es stand zu vermuten, dass der Vater die Versicherungssumme nicht für den Kindesunterhalt aufwendet, vielmehr zur Tilgung von bestehenden Schulden einsetzen wollte.
Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Antrag der Kinder stattgegeben und den Arrest in das Vermögen des Vaters angeordnet.
Es sei in dem Falle auch nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege, vielmehr genüge, dass der Vater seinen Kindern gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Gemäß § 1603 BGB habe er sein Vermögen zur Sicherstellung des Unterhaltes einzusetzen.
Familienrecht: Nichtgewährung des Umgangs bei Erkrankung des Kindes
Es ist gar nicht so selten, dass bei getrennt lebenden Eltern Streit zwecks Umgangsausübung entsteht, wenn das gemeinsame Kind erkrankt ist.
Bei gerichtlich protokollierten Elternvereinbarungen oder auch Elternvereinbarungen, die beim Jugendamt geschlossen werden, ist teilweise eine Regelung für den Fall der Erkrankung des Kindes mit aufgenommen wurden. Jedoch nicht immer.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich im August vorigen Jahres mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Auch hier war gerichtlich eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang mit dem Kind protokolliert, das Kind lebte bei der Mutter, der Vater hat Umgang ausgeübt. An einem Umgangswochenende hat die Mutter wegen einer fiebrigen Erkältung des Kindes den Umgang untersagt.
Das vom Kindesvater angerufene Amtsgericht hat ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen Verstoß gegen die Vereinbarung zum Umgang angeordnet. Die Mutter ist hiergegen in Beschwerde gegangen und konnte allerdings nicht den Wegfall des Ordnungsgeldes, sondern nur eine Reduzierung erlangen.
Bezug genommen hat das Gericht auf eine Regelung im FamFG, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs das Gericht gegenüber dem Umgangsverpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, sogar Ordnungshaft anordnen kann.
Familienrecht: Großeltern haben im Falle einer Trennung ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern, wenn dies dem Kindeswohl dient
Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, hat dies häufig auch Auswirkungen auf die Kontakte der Großeltern zu dem Kind.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu befassen, ob den Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zustand.
Dem lag der tragische Umstand zugrunde, dass der Vater der Kinder, die damals 4 Jahre und 1 Jahr alt waren, im Jahre 2013 verstorben war. Nach dem Tod des Vaters verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Eltern des Vaters und der Witwe, wobei es Meinungsverschiedenheiten zum Erziehungsstil und auch der Grabgestaltung gab. Die Großeltern äußerten sich mehrfach negativ, die Lage spitzte sich zwischen den Großeltern und der Mutter der Kinder immer mehr zu, so dass schließlich auch die Kinder darunter litten. Im Juni 2015 wurde in der Folge von der Mutter der Umgang mit den Großeltern abgebrochen.
Schließlich stellten die Großeltern beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Das zunächst zuständige Amtsgericht bejahte ein Umgangsrecht der Großeltern, diese sollten die Enkelkinder im 14-tägigen Rhythmus an einem Wochentag nachmittags mit Begleitung sehen dürfen.
Mit dieser Entscheidung war die Mutter jedoch nicht einverstanden und ging in Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Beschwerde der Mutter statt und entschied, dass die Großeltern kein Umgangsrecht hätten. Zwar gibt es in § 1685 Abs. 1 BGB eine Regelung, wonach den Großeltern ein Umgangsrecht zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Familienrecht: Anspruch auf unbefristeten Kindesunterhaltstitel
Wenn eine Kindesunterhaltsverpflichtung besteht und unstreitig ist, wird im Regelfall eine Urkunde beim zuständigen Jugendamt errichtet, möglich ist auch die Errichtung einer notariellen Urkunde.
Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 14.05.2018 – 2 UF 14/18 = BeckRS 2018, 22615) hat sich im vorigen Jahr mit einem Fall befasst, wo streitig war, ob das minderjährige Kind einen Anspruch hat, dass der Unterhalt unbefristet festgesetzt wird.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde das minderjährige Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Der Vater wurde aufgefordert einen unbefristeten Kindesunterhaltstitel zu errichten.
Er ließ eine vollstreckbare notarielle Urkunde errichten, allerdings befristet auf die restliche Zeit der Minderjährigkeit.
Dies bedeutete, dass bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die notarielle Urkunde ihre Wirkung als Vollstreckungstitel verliert.
Beim Gericht wurde in der Folge ein Antrag gestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters aus der notariellen Urkunde, die als Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung gilt, dahingehend abgeändert wird, dass sie unbefristet gilt, das heißt über die Volljährigkeit hinaus. Diesem Antrag gab das Gericht statt.
Der Kindesvater legte hiergegen Beschwerde ein, die allerdings erfolglos blieb.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Kind schon zu Zeiten der Minderjährigkeit verlangen kann, dass ein unbefristeter Unterhaltstitel geschaffen wird.
Familienrecht: Bekämpfung von Kinderarmut
Die Bundesregierung hat das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ auf den Weg gebracht.
Demnach wird der Kinderzuschlag neu gestaltet und erhöht.
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die zwar ein eigenes Einkommen haben, aber trotzdem finanziell in schwierigen Verhältnissen leben. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass diese Familien wegen der Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.
Der Aufwand für den Antrag auf Kinderzuschlag ist nicht unerheblich. Zudem war es bisher so, dass der Kinderzuschlag wegfiel, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten war. Im Moment ist es noch so, dass zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen kann, dass der Anspruch entfällt und die Familie unterm Strich letztlich ein geringeres Einkommen zur Verfügung hat. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.
Zum 01.07.2019 soll der Kinderzuschlag von derzeit 170 € auf 185 € pro Kind und Monat erhöht werden. Damit soll das durchschnittliche Existenzminimum des Kindes zusammen mit dem Kindergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe gesichert werden. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass Einkommen des Kindes, z.B. die Unterhaltszahlung vom anderen Elternteil, den Kinderzuschlag nicht mehr so stark mindert.
Folge davon ist, dass der Kinderzuschlag auch Alleinerziehenden offensteht.
Der Kinderzuschlag soll zukünftig für 6 Monate gewährt werden und es erfolgt auch keine rückwirkende Überprüfung mehr.
In einem zweiten Schritt entfällt zum 01.01.2020 die obere Einkommensgrenze und Einkommen der Eltern mindert die Höhe des Kinderzuschlages nur noch zu 45 %.
Familienrecht: Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten nach Auszug aus der Ehewohnung
Wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung die gemeinsam angemietete Ehewohnung verlässt, dann stellt sich die Frage, ob er sich noch an den Mietkosten beteiligen muss.
Das Oberlandesgericht Köln hat im Sommer diesen Jahres einen solchen Fall entschieden.
Die Ehefrau war im Januar 2017 aus der Mietwohnung ausgezogen. Der Ehemann war in der Wohnung verblieben und wehrte sich zunächst gegen eine Kündigung des Mietvertrages.
Zum 31.07.2017 wurde dann doch von beiden die Kündigung ausgesprochen. Der Ehemann bezahlte die Miete und die Nebenkosten und hat dann von seiner Frau die Hälfte der Kosten für die Zeit von Januar bis März 2017, das heißt für 3 Monate begehrt. Das zunächst zuständige Amtsgericht hat den Antrag auf Ausgleich der hälftigen Mietkosten zurückgewiesen.
Dies wollte der Ehemann nicht hinnehmen und ging in Beschwerde, die dann teilweise von Erfolg gekrönt war.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehemann eine Überlegungsfrist von ca. 3 Monaten zugebilligt, das heißt innerhalb dieser Frist kann er entscheiden, ob er in der Ehewohnung bleibt oder diese kündigen will.
Bezugsberechtigung für das Kindergeld beim Wechselmodell
Es ist gar nicht mehr so selten, dass Eltern nach einer Trennung das sogenannte Wechselmodell praktizieren. Beim sogenannten paritätischen Wechselmodell hält sich das Kind zu jeweils 50 % abwechselnd bei einem Elternteil auf, gebräuchlich ist eine wöchentlicher Wechsel oder Wechsel aller 14 Tage.
Hier stellt sich dann die Frage, wie der Bezug des Kindergeldes zu regeln ist. Das auf der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes gewährte staatliche Kindergeld wird als vorweggenommene Steuervergütung an die Eltern gezahlt.
Auch wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes erfüllen, ist in § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz geregelt, dass das Kindergeld nur an einen Elternteil ausgezahlt wird. Wenn das Kind überwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, erhält dieser auch das Kindergeld. Beim paritätischen Wechselmodell liegen diese Voraussetzungen nicht vor, das Kind hält sich quasi gleichzeitig die Hälfte des Monats bei einem Elternteil auf und die andere Hälfte des Monats beim anderen Elternteil. Wenn sich die Eltern jetzt nicht einigen können, wer das Kindergeld erhält, muss das Familiengericht auf Antrag eine für die Familienkasse bindende Entscheidung zur Kindergeldberechtigung treffen.
Eltern, wacht auf! (YouTube)
Ich habe sehr gute Erinnerungen an meine Schulzeit. Meine Klassenkameraden waren meine Freunde. Ein wichtiger Grundstock für mein Leben wurde gelegt. Nicht alles war gut. Es gab auch sinnlose Experimente mit neuen Lernstoffen, ungerechte Lehrer oder Auseinandersetzungen mit Mitschülern.
Was aber jetzt in Deutschland läuft bedingt durch eine verfehlte Schul- und Personalpolitik, durch den Einfluss sozialistischen Gedankengutes, ungesteuerte Migration, Gender und Frühsexualisierung, ist vom Übel und nicht mehr zu tolerieren. Und es trifft die Schwächsten, unsere Kinder, unsere Zukunft.
Ich weiß gar nicht was solche Eltern denken und fühlen, die nicht für ihre Kinder eintreten, die sich auch nicht informieren. Mit den Kindern zu sprechen, was in der Schule los ist, alternative Medien anzuschauen ist nun wirklich nicht zu viel verlangt.
So war beispielsweise unter der Überschrift „Das prügelnde Klassenzimmer“ auf https://www.journalistenwatch.com ein Beitrag zu lesen über die Verhältnisse an deutschen Schulen. Dort heißt es dann z.B.