Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, gestaltet es sich teilweise für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt schwierig, Auskunft über wesentliche Dinge zu erhalten.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat und, dies ist weitere Voraussetzung, dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu beschäftigen, wo ein Vater die Rückübertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf sich begehrt hat.
Dem waren bereits mehrere Gerichtsverfahren vorausgegangen.
Im Rahmen der Scheidung war die elterliche Sorge für die Kinder auf den Vater übertragen worden – im Jahre 2009.
Im Jahre 2010 war die elterliche Sorge für die beiden Kinder dann im Rahmen eines Eilverfahrens auf die Mutter zurückübertragen worden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im Januar diesen Jahres über einen Fall der Zahlung von Elternunterhalt zu entscheiden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der bedürftige Vater über 6 Jahre lang keinen Unterhalt für seine damals minderjährige Tochter gezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In § 1598 a BGB wurde in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2007 ein Anspruch auf Abstimmungsklärung eingeführt. Dieser Anspruch soll unbefristet gelten, das heißt er ist nicht an die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung von zwei Jahren gebunden.
Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind gelten strenge Regeln.
Im Rahmen der sogenannten Erwerbsobliegenheit kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen oder Gelegenheitsarbeiten, gegebenenfalls muss er den Wohnort oder den Beruf wechseln, eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.
Nach der Trennung von Eheleuten steht dem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu, Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
In § 1579 Nr. 2 BGB ist geregelt, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder herabzusetzen ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Gängige Rechtsprechung ist, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als verfestigt gilt.
Ein Streitpunkt zwischen getrennt lebenden Eheleuten kann die geforderte Herausgabe von Haushaltsgegenständen sein. In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall stritten die getrennt lebenden Eheleute über Haushaltsgegenstände. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, die noch in der vormals gemeinsamen Ehewohnung lebt, die Herausgabe einzelner Gegenstände.
Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.
Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, gestaltet es sich teilweise für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt schwierig, Auskunft über wesentliche Dinge zu erhalten.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat und, dies ist weitere Voraussetzung, dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Familienrecht: Ist eine Sorgeregelung ohne Weiteres abänderbar?
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu beschäftigen, wo ein Vater die Rückübertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf sich begehrt hat.
Dem waren bereits mehrere Gerichtsverfahren vorausgegangen.
Im Rahmen der Scheidung war die elterliche Sorge für die Kinder auf den Vater übertragen worden – im Jahre 2009.
Im Jahre 2010 war die elterliche Sorge für die beiden Kinder dann im Rahmen eines Eilverfahrens auf die Mutter zurückübertragen worden.
Familienrecht: Nicht immer haften Kinder für ein bedürftiges Elternteil
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im Januar diesen Jahres über einen Fall der Zahlung von Elternunterhalt zu entscheiden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der bedürftige Vater über 6 Jahre lang keinen Unterhalt für seine damals minderjährige Tochter gezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Familienrecht: Keine Abstammungsklärung bei bereits vorliegendem Abstammungsgutachten
In § 1598 a BGB wurde in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2007 ein Anspruch auf Abstimmungsklärung eingeführt. Dieser Anspruch soll unbefristet gelten, das heißt er ist nicht an die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung von zwei Jahren gebunden.
Familienrecht: Erwerbsobliegenheit trotz Schwerbehinderung und Rente?
Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind gelten strenge Regeln.
Im Rahmen der sogenannten Erwerbsobliegenheit kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen oder Gelegenheitsarbeiten, gegebenenfalls muss er den Wohnort oder den Beruf wechseln, eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.
Familienrecht: Verlust des Trennungsunterhaltsanspruch nach Einzug beim neuen Partner?
Nach der Trennung von Eheleuten steht dem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu, Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
In § 1579 Nr. 2 BGB ist geregelt, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder herabzusetzen ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Gängige Rechtsprechung ist, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als verfestigt gilt.
Familienrecht: Herausgabe von Haushaltsgegenständen bei Trennung
Ein Streitpunkt zwischen getrennt lebenden Eheleuten kann die geforderte Herausgabe von Haushaltsgegenständen sein. In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall stritten die getrennt lebenden Eheleute über Haushaltsgegenstände. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, die noch in der vormals gemeinsamen Ehewohnung lebt, die Herausgabe einzelner Gegenstände.