Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Erbrecht: Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil

13. August 2019

In seiner Entscheidung vom 11.12.2018 zum Aktenzeichen 57 O 104/17 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Notar selber ermitteln muss und sich nicht alleine auf Angaben des Erben verlassen darf.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle, so das Gericht, dem Pflichtteilsberechtigten eine höhere Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses geben und als Schutz vor einer Verkürzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten dienen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis liege vor diesem Hintergrund nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist. Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die vom auskunftspflichtigen Erben gemachten Angaben in seiner Urkunde wiederzugeben. Der Notar müsse zwar nicht in alle erdenklichen Richtungen recherchieren, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Würden sich aber konkrete Ermittlungspunkte aufdrängen, so müsse der Notar diesen nachgehen. Ein zweites notarielles Nachlassverzeichnis muss vorgelegt werden.

In dem zu entscheidenden Fall bemängelte das Gericht an dem bereits vorliegenden Nachlassverzeichnis etwa, dass der Notar der Frage nicht nachgegangen ist, was mit dem Erlös aus einem Immobilienverkauf in Höhe von 1,5 Mio. Euro passiert sei, den der Erblasser nur vier Jahre vor seinem Ableben erzielt hatte.

Erbrecht: Die Entscheidung ein Erbe anzunehmen, fällt nicht immer leicht

05. Februar 2019

Eine Frau suchte unseren anwaltlichen Rat, die von ihrem Cousin als Erbin eingesetzt worden ist (Barvermögen von ca. 4000 €). Gleichzeitig hat der Erblasser unsere Mandantin als Bezugsberechtigte für eine private Lebensversicherung mit monatlicher Rentenzahlung bedacht (Restwert 16.000 € bei einem Ende der Garantiezeit von Dezember 2025). Der Erblasser hat in den Jahren vor seinem Ableben Sozialleistungen nach dem SGB XII i.H.v. ca. 4.800 € bezogen. Dies wurde von uns vorab gegenüber dem zuständigen Sozialamt ermittelt und auch festgestellt, dass hierfür keinerlei Sicherheiten (etwa die Abtretung des Garantiebetrages aus der privaten Rentenversicherung) bestellt worden sind. Die Cousine hat die Bestattungskosten in Höhe von ca. 4.000 € übernommen. Die Leistungen aus der privaten Rentenversicherung gehören nicht zum Nachlass, sodass diese unabhängig von der Erbschaftsannahme unserer Mandantin zustehen. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII hier Gewährung von Leistungen zur Deckung des Bedarfs aufgrund des Heimaufenthaltes wird nur mit dem verbliebenen Nachlass eingestanden. Die Erbin haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). Der Anspruch auf Kostenersatz wiederum ist nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt.

Erbrecht: Testamentsgestaltung

09. Oktober 2018

In einem Beratungsgespräch wollte eine alleinstehende Mandantin die für sie günstigste Neufassung eines Testamentes ergründen. Anlass des Änderungswunsches war, dass der einzige testamentarisch eingesetzte wie auch gesetzliche Erbe, ihr Adoptivsohn, auf Grund fehlenden Kontaktes nicht mehr allein bedacht werden sollte. Neben dem Adoptivsohn sollte nunmehr auch der Bruder Erbe werden und das Eigenheimgrundstück (Wert ca. 100.000,00 €) erhalten. Der Wert der Immobilie entsprach etwa dem Wert des gegenwärtigen Barvermögens. Unsere Mandantin übte ein handwerkliches Hobby gemeinsam mit einer Freundin und deren Kinder aus, die im Falle ihres Ablebens die Utensilien der Töpferwerkstatt erhalten sollten.

Wir haben als Ergebnis des Beratungsgespräches unserer Mandantin einen schriftlichen Formulierungsvorschlag für ein neues Testament gemacht und darin dem einzelnen Erben im ersten Schritt (Erbeinsetzung) keinen einzelnen Vermögensgegenstand zugewiesen, sondern beide zu gleichen Erbanteilen zu Erben eingesetzt und jedoch im zweiten Schritt eine Teilungsanordnung in Sinne der Vorstellung der Mandantin angeraten. Hintergrund hierfür war die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, der die Gefahr bei Zuweisung eines einzelnen Gegenstandes umgeht, dass darin dann keine Erbeinsetzung gesehen würde.

Die Töpferwerkstatt wurde im Wege eines Vermächtnisses übertragen.

Worauf wir die Mandantin bei einer solchen Gestaltung aber auf jeden Fall hinweisen mussten, ist die Konsequenz, dass der Bruder im Erbfalle Erbschaftssteuer bei einem Freibetrag von 20.000,00 € von 20 % auf das Erbe gleich 16.000,00 € an den Fiskus zu zahlen hätte (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Erbrecht: Ergänzungen zum Testament

21. November 2017

Die Anforderungen an die Form eines Testaments sind sehr streng. Ein Testament kann nur handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Bei einem selbst erstellten Testament muss dieses vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und mit Angabe zum Ort und Datum versehen sowie unterschrieben sein. Ferner kann ein Notar das Testament beurkunden. Ausnahmsweise regelt das Gesetz nur noch für Notfälle besondere Vorgaben für die Testamentserrichtung.

Erbrecht: Testamentsgestaltung bei Patchwork-Familien

03. November 2017

In der Beratungspraxis der Schulte Anwaltskanzlei geben wir unseren Mandanten regelmäßig auch den Rat, sich nicht nur auf die Regelungen des Gesetzes zur Erbfolge zu verlassen, sondern bewusste Entscheidungen zu treffen und gezielt Einfluss zu nehmen auf die Erbfolge durch maßgeschneiderte Testamente.

Erbrecht: Überschuldung des Nachlasses kann zur Anfechtung berechtigen

18. Oktober 2017

Ein aktuelles Urteil des OLG Köln hat sich mit der Berechtigung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme befasst (Az.: 2 Wx 109/17).

Die Annahme eines Erbes kann angefochten werden, wenn dies auf einem ganz konkret vorliegenden Irrtum beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln setzt hier eine Rechtsprechungstendenz fort. Zu beachten ist, dass nicht allein der Umstand zur Anfechtung berechtigt, dass der Nachlass überschuldet ist. Vielmehr muss ein konkreter Irrtum vorliegen, der zunächst die Vorstellung begründet hat, der Nachlass sei werthaltig.

Erbrecht: Widerruf eines Testaments

28. September 2017

Nicht nur die Errichtung eines Testaments ist an bestimmte Formvorschriften gebunden, sondern auch der Widerruf eines Testaments. Sollte ein Testament nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten oder Wünschen entsprechen, so kann ein älteres Testament widerrufen oder abgeändert werden.

Wie der Fall eines Rechtsstreites am Kammergericht Berlin zeigt, können auch bei der Aufhebung eines Testaments viele Fehler gemacht werden (Aktenzeichen: 6 W 64/15). Ein Erblasser hat zunächst im Jahr 2010 ein handschriftliches Testament errichtet. Im März 2011 erstellte er ein neues, weiteres Testament, welches das erste ersetzen sollte.

Erbrecht: Notfalltestament

19. Juni 2017

Setzt zu seiner Wirksamkeit der Erfüllung gewisse Formvorschriften voraus. Insbesondere soll ein Testament entweder handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein oder notariell aufgesetzt worden sein. Bleibt hierfür keine Zeit oder keine Möglichkeit mehr, so kommt ein Notfalltestament als sogenanntes “Drei-Zeugen-Testament” in Betracht.

Für ein solches Notfalltestament gelten jedoch strenge Voraussetzungen.

Erbrecht: Erbausschlagungsfrist

16. Mai 2017

Vor kurzem hatten wir einen Mandanten bezüglich einer Erbausschlagung beraten. Das Nachlassgericht war zunächst der Auffassung, dass unser Mandant das Erbe nicht mehr ausschlagen könne, da die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei.

Dabei hatte jedoch das Nachlassgericht die besonderen Umstände des Falls nicht beachtet: Unser Mandant hatte zu dem verstorbenen Familienmitglied seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Über die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen war unser Mandant nicht informiert; ebenso wenig war etwas darüber bekannt, ob der Verstorbene ein Testament hatte oder nicht.

Erbrecht: Formvorschriften zum gemeinsamen Testament

25. April 2017

Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament auch ohne notarielle Beurkundung handschriftlich erstellen. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass unter den Text Ort, Datum und Unterschriften gesetzt werden müssen.
Hinterbliebene versuchen gegebenenfalls solche testamentarischen Anordnungen anzufechten, insbesondere die Formanforderungen an Testamente bilden hier einen Ansatzpunkt für solche rechtlichen Angriffe.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.