Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Unfallforscher bezweifelt Sicherheitsvorteil von Tempolimit

19. Februar 2020

Am 14.02.2020 veröffentlichte die freie Informationsplattform MMnews https://www.mmnews.de unter der obigen Überschrift einen Beitrag zum oft als behaupteten Sicherheitsvorteil bei Einführung eines Tempolimit, z.B. generell 130 km/h auf Autobahnen.

Ein solcher behaupteter Sicherheitsvorteil wird von Deutschlands führenden Unfallforscher Siegfried Brockmann, Leiter der Unfallforschung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), bestritten.

Zu einer solchen Behauptung gibt es überhaupt keine Daten, die einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten würden. Es ist also reine Behauptung ins Blaue hinein, reine Polemik.

Die Möglichkeit, in Deutschland auf Autobahnen schnell zu fahren hat über Jahrzehnte die Automobilwirtschaft gezwungen, die sichersten Autos der Weg zu bauen. Wenn Autos nur noch 100 km/h fahren dürften, wären die Anforderungen wesentlich geringer, die Ingenieure müssten sich nicht mehr anstrengen. Das ist ein Sicherheitsnachteil!

Erbrecht: Wer erbt, wenn Kinder nach Tod ihrer als Vorerbin eingesetzten Mutter als Nacherben ausschlagen, etwa die Enkel?

18. Februar 2020

Ein Mann setzt in seinem Testament seine Ehefrau als Vorerbin, seine erwachsenen Kinder zu Nacherben und seine Enkel zu Ersatznacherben ein. Als Vorerbin hat die Erbin das Erbe für die Nacherben zu erhalten und darf insbesondere keine Nachlassgegenstände verschenken. Als die Kinder ihr Nacherbe ausgeschlagen habe, glaubte sie, nun vollumfänglich über den Nachlass verfügen zu können. Sie verschenkte eines der geerbten Grundstücke an ihren Großneffen. Nach ihrem Tod hielten die Enkel sich für berechtigt, das Grundstück als Teil ihres Nacherbes von ihm heraus zu verlangen.

Zu Recht, urteilten die Richter des Landgerichts Bremen in ihrem Urteil vom 19.08.2019 zum Aktenzeichen 2 O 179/19. Die Ehefrau konnte trotz der Ausschlagung der Kinder das Grundstück nicht verschenken. Denn die Enkel sind als Ersatznacherben an die Stelle der Kinder getreten. Mit dem Tod der Ehefrau fällt ihnen damit die Erbschaft an und sie können die Herausgabe des Grundstücks verlangen.

Zwar fällt im Zweifel bei der Ausschlagung durch die Nacherben, das Erbe an den Vorerben zurück. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Sind Ersatznacherben bestimmt, so deutet das darauf hin, dass der Erblasser diese bei Wegfall der Nacherben begünstigen will.

Björn Höcke kommt am 17.02.2020 zur Pegida nach Dresden (Video)

14. Februar 2020

In einem Video kommentiert Martin Sellner die Geschehnisse in Thüringen. Ein CDU-Politiker spricht von „Krebsgeschwür“ – skandalös. Bodo Ramelow, ein Vorsitzender der unbenannten SED, findet scheinbar Stalin und Lenin gut, bezeichnet ihn als Genossen – Huldigung von Massenmördern!

Sellner führt diese nicht hinnehmbare Äußerungen und Haltungen deutlich vor Augen, appelliert an seinen Zuschauer wach zu werden.

Wer sich ein eigenes Bild machen will, kann am 17.02.2020 auf der Pegida in Dresden Björn Höcke sehen und hören. Es ist Ihre Entscheidung nachzuplappern, was andere vorgeben oder sich zu informieren.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt

Strafrecht: Unfallflucht – Schadenwiedergutmachung - Einstellung

13. Februar 2020

Unserem Mandanten ist ein dummes Ding passiert. Auf einem Tankstellengelände soll er ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Prompt kam auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft des Begehens der Straftat gemäß § 142 StGB.
Zur Erfüllung des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens von Unfallort reicht es aber nicht aus, dass ein Schaden entstanden ist, der höher als 80 € ist. Vielmehr muss der Fahrer den Unfall auch bemerkt haben, optisch, akustisch oder taktil. Der Mandant bestreitet aber, von einem Unfall überhaupt etwas mitbekommen zu haben.

Entsprechend wurde argumentiert gegenüber der Staatsanwaltschaft Chemnitz. Wichtig und entscheidend war, dass wir sofort Kontakt aufgenommen haben mit der vermeintlich Geschädigten. Wir haben ihr angeboten, den Schaden auszugleichen bzw. alles für den Ausgleich über den Haftpflichtversicherer zu tun. Der Staatsanwaltschaft hat dies gefallen, sie hatte gewisse Einsicht, wollte aber nicht so ganz die Einlassung des Mandanten glauben. Dennoch war sie bereit, wegen geringer Schuld das Verfahren gemäß § 153 a StPO einzustellen gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 550 €.

Versicherungsrecht: Wohngebäudeversicherung und Rechtsschutzversicherung – eine notwendige Kombination!

12. Februar 2020

Durch eine Wohngebäudeversicherung werde auch Schäden ausgeglichen für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Genau das war bei unserem Mandanten bei seinem Einfamilienhaus eingetreten. Unter der Duschtasse hatte sich der Anschluss der Entwässerung gelöst und unbemerkt den ganzen Fußboden aufgeweicht, die Feuchtigkeit war schon in den Wänden aufgestiegen. Der Mandant rief seinen Versicherer, die Allianz Versicherungs-AG an. Telefonisch wurde ihm zugesagt, er könne mit der Schadensbeseitigung beginnen. Ein Versicherungsfall läge vor. Daraufhin wurden die Arbeiten aufgenommen, was auch notwendig war. Denn die Dusche wurde benötigt.

Nach langer Zeit, die Arbeiten waren schon so gut wie abgeschlossen, meldete sich dann eine Regulierungsbeauftragte und schaute sich die Räumlichkeit an. Mehr oder weniger ohne Begründung wurde pauschal ein Betrag bezahlt i.H.v. 2.735 €, weitere Zahlung wurde abgelehnt.

Das war nunmehr der Zeitpunkt für den Mandanten, von der Schulte Anwaltskanzlei, Herrn Rechtsanwalt Schulte, Fachanwalt für Versicherungsrecht einzuschalten. Denn immerhin belief sich nach Berechnung des Mandanten der Schaden auf knapp 6.000 €. Da der Mandant auch rechtsschutzversichert war, bestand kein finanzielles Prozessrisiko.

Mietrecht: Wirksame Mieterhöhung bei Zustimmung des Mieters trotz Fehler im Mieterhöhungsverlangen

11. Februar 2020

Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung zu, kommt eine wirksame Vereinbarung über die Mieterhöhung zustande. Dies gilt auch dann, wenn das Mieterhöhungsverlangen fehlerhaft ist. Gleiches gilt, wenn die Berechnung der neuen Miete auf einer unrichtigen zu großen Wohnfläche beruht und die Miete auch aufgrund der tatsächlichen Wohnfläche hätte verlangt werden können. In diesem Fall ist dem Mieter das Festhalten an der Vereinbarung zuzumuten. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 11.12.2019 (VIII ZR 234/18).

In dem hier entschiedenen Fall mietete der Kläger von den Beklagten eine Wohnung. Die Wohnungsgröße war im Mietvertrag nicht angegeben. Die Beklagten schickten dem Kläger ab dem Jahr 2007 alle zwei Jahre ein Mieterhöhungsverlangen entsprechend dem Mietspiegel der Stadt. Dabei gingen die Beklagten von einer Wohnfläche von 113,66 qm aus. Tatsächlich war die Wohnung des Klägers jedoch nur 102,11 qm groß.

Über die Größe seiner Wohnung machte sich der Kläger jedoch zunächst keine Gedanken.

Wake Me Up: Ein DJ wacht auf (Video)

10. Februar 2020

Heukelbach TV hat ein wunderbares Lebenszeugnis veröffentlicht, das Video habe ich Ihnen unten eingestellt. Thomas berichtet darüber, wie er der zerstörerischen Katastrophe entkam – toll! Schauen Sie es sich bitte an, es lohnt. Es sind nur 6:52 Minuten Ihres Lebens.

Worum geht es:

„Als DJ ist Thomas jedes Wochenende in Clubs und Diskos unterwegs. EDM, Techno und Trance sind seine Welt. Er möchte in der Szene ganz nach oben. Als er ein Angebot für einen Dauergig auf Mallorca bekommt, scheint sein Traum sich zu erfüllen. Doch dann verliebt er sich in ein Mädchen. Das bringt seine Pläne durcheinander …“.

Strafrecht: Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB - Einstellung § 172 Abs. 2 StPO

06. Februar 2020

Wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So wird auch derjenige bestraft, der sich zwar nach Ablauf einer Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. So das Gesetz, so § 142 StGB.

Bei einer Verurteilung kommt es regelmäßig auch noch entweder zum Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder aber bei Überschreiten eines Schadenswertes von 1.300 € zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB für mindestens sechs Monate, regelmäßig neun Monate und mehr.

Arbeitsrecht: Kurzfristige Dienstplanänderung erlaubt?

05. Februar 2020

In vielen Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen werden vom Arbeitgeber Dienstpläne erstellt. Das ist vielfach notwendig, um einen reibungslosen betrieblichen Ablauf zu gewährleisten. Dem Arbeitgeber ist dies auch erlaubt. Denn nach § 106 S. 1 der Gewerbeordnung steht diesem ein Weisungsrecht zu, wonach er die zu erbringende Arbeitsleistung nach Inhalt, Ort und Zeit bestimmen kann.

Wenn nach Erstellung der Dienstplan vom Arbeitgeber ausgehängt oder sonst wie bekannt gemacht worden ist, ist dieser für die Arbeitnehmer verbindlich und kann nicht ohne weiteres geändert werden.

Ist denn dann überhaupt eine spontane Dienstplanänderung möglich?

Konkrete gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht. Die Rechtsprechung, so das Arbeitsgericht Berlin im Urteil vom 05.10 2012, Az. 28 Ca 10243/12, sieht die Möglichkeit der Änderung des Dienstplanes dann, wenn die Änderung des Dienstplanes in angemessener Zeit zuvor angekündigt wird. Hier werden regelmäßig 4 Tage für eine Vorankündigung als angemessen angesehen.

Erbrecht: Anforderungen an die Ausschlagung durch gesetzlichen Vertreter

04. Februar 2020

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 14.09.2018 zum Aktenzeichen 21 W 56/18 über folgenden Fall zu befinden: Verstorben war der geschiedene Vater zweier minderjähriger Kinder. Die beiden Kinder hatte er mit unterschiedlichen Frauen. Beide Mütter erklärten die Ausschlagung für ihr jeweiliges Kind und beantragten die familiengerichtliche Genehmigung innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist. Die eine Mutter übersandte dem zuständigen Nachlassgericht den Beschluss des Familiengerichts über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung und erklärte, dass sie von der Genehmigung Gebrauch mache, während die andere Mutter dies nicht tat. Vielmehr hatte das Familiengericht selbst den Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis übermittelt, dass der Mutter der Beschluss zugestellt worden sei. Das Nachlassgericht hielt beide Ausschlagungen für wirksam und stellte das Land Hessen als Erbe fest. Hiergegen wandte sich das Land.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Landes mit der Begründung statt, dass eine wirksame Ausschlagung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorlag, da die Mutter von der erteilten Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Es müsse zwar nicht wörtlich erklärt werden, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, es genüge auch ein Verhalten, aus denen dies deutlich wird.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.