Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

König meines Herzens (YouTube)

10. September 2018

Kennen Sie ein Musikvideo, das nahezu 29 Millionen mal aufgerufen und welches 5258 mal kommentiert wurde? Wenn nein, haben Sie die Gelegenheit, dies mit dem unten eingestellten Video nachzuholen.

Steffany Gretzinger, Jeremy Riggle & Christine Rhee präsentieren das Lied „King auf My Heart“ – König meines Herzens. Es geht um niemand anderen als um unseren Gott, den Gott der Bibel.

Reporter in umgekehrter Rolle - wirklich zum Lachen (YouTube)

07. September 2018

Das freie Medium www.pi-news.net veröffentlichte mehrere Videos des Landtagsabgeordneten Roger Beckamp von der AfD. Der Mann ist sehr intelligent, schnell im Denken, fair und hatte eine wirklich tolle Idee. Er reiste nach Chemnitz und interviewte seinerseits als „parlamentarischer Beobachter“ die dort anwesenden Presseteams.

Die Menschen und die Welt haben ja in unserer Zeit bei der „Lügenpresse“ nicht viel zu lachen. Denn es wird falsch berichtet, diffamiert und schlecht gemacht. Das alles mussten die Chemnitzer und Sachsen erfahren. Leider waren und sind sich die Journalisten und Reporter auch zu schade, dieses unmögliche Verhalten weiter zu betreiben. Teilweise sind deren Veröffentlichungen beleidigend, es wurden schon Strafanzeigen gestellt.

Familienrecht: Scheidungsfolgekosten sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht mehr als außergewöhnlliche Belastungen steuerlich absetzbar

06. September 2018

Scheidungsfolgekosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten wegen Streitigkeiten über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie über das Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Dezember 2016 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes absetzbar.

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte 2007 und 2008 verschiedene Rechtsstreitigkeiten geführt, unter anderem auf Zahlung von Kindesunterhalt bzw. Änderung des nachehelichen Unterhaltes. Das Ehepaar war bereits jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet.

Des Weiteren klagte der Ehemann noch bezüglich des Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrechts seiner Tochter.

Bei der Steuererklärung machten dann beide Ehegatten die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt hat dies als unzulässig angesehen. In der Folge beschäftigte sich das Finanzgericht mit der Problematik.

Das Hessische Finanzgericht gab zunächst dem Ehepaar recht und bejahte die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten. Zur Begründung wurde auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 verwiesen, nach der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe.

Heldenstadt Chemnitz

05. September 2018

Die friedlichen und in weiten Teilen auch würdevollen Reaktionen der Chemnitzer Bürger auf das brutale Tötungsdelikt und die schweren Körperverletzungen durch den irakischen und den syrischen Messerstecher führte das freie Medium COMPACT TV zu der Überschrift „Heldenstadt Chemnitz“. In der Rückschau auf die Geschehnisse der 35. Kalenderwoche widmet sich der Videobeitrag umfangreich den Geschehnissen in Chemnitz. Die Berichterstattung ist jenseits der Mainstream-Medien, die, so muss man es leider sagen, über Chemnitz und ganz Sachsen lügen, zumindestens Unwahrheiten bewusst verbreitet haben. Es ist verwunderlich, dass die Journalisten, Sendeformate und sonstigen Medien sich deren falscher Berichterstattung schämen, sie keine Hemmungen haben dadurch das Tötungsdelikt und die schweren Körperverletzungen die notwendige Aufmerksamkeit nehmen und den Angehörigen bzw. Betroffenen versuchen, deren Würde zu nehmen.

Jeder sollte sich überlegen, ob er die Mainstream-Medien im Fernsehen und gedruckter Form sich überhaupt noch antut. Der teilweisen subtilen, teilweise offenen Propaganda kann man sich nur entziehen durch absolutes meiden. Das bedeutet natürlich nicht, sich der Welt zu entziehen. Das Gegenteil ist sogar gefordert. Es gibt sehr viele, gute Informationsquellen im Internet, so besteht die Möglichkeit sich von verschiedener Seite über Geschehnisse zu informieren. Darum können wir Sie nur bitten.

Zivilrecht: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern

04. September 2018

Uns wurde ein Rechtsfall zur Bearbeitung übertragen, bei dem die Schwiegereltern vom Schwiegerkind nach gescheiterter Ehe Zuwendungen für den Ausbau des gemeinsamen Hauses zurückgefordern. In den Jahren 2011 und 2013 wären von den Schwiegereltern Materialrechnungen im Umfang von ca. 6.600 € für den Ausbau des Hauses während der bestehenden Ehe beglichen worden, die nunmehr nach der Trennung und dem Auszug des eigenen Kindes aus der gemeinsamen Immobilie zur Hälfte vom Schwiegerkind zurückverlangt werden. Es kommt nicht selten vor, dass Eheleute von den Eltern des einen Ehegatten Geld erhalten, zum Beispiel zum Kauf oder zum Ausbau eines Familienheimes. Wenn die Ehe dann scheitert, fordern die Schwiegereltern das Geld ganz oder teilweise vom Schwiegerkind zurück. Zu Recht?

In seiner Entscheidung vom 03.02.2010 zum Aktenzeichen XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung befunden:

Zuwendungen, die um der Ehe ihres Kindes wegen an das Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Die Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Daneben sind noch bereicherungsrechtliche Ansprüche der Schwiegereltern wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall möglich.

„Groß und plötzlich ist die Clan-Kriminalität ein Problem" (YouTube)

31. August 2018

Ich muss es zugeben, im ARD lief unter dem Format „Kontraste“ eine sehr gute Dokumentation über arabische und libanesische Großfamilien vorwiegend in Dortmund, Essen, Bremen und Berlin. Bewohner in kleineren Städten sollten sich nicht sicher fühlen, denn diese Großfamilien breiten sich auch aus in kleineren Städten und auf dem Land.

Es war wirklich eine sehr gute Dokumentation, ein arabisch aussehendes Familienmitglied war auch neben anderen zum Teil gesprächsbereit.

In den Gesprächen wurde angedeutet, dass es um Macht, Gewalt, Kriminalität und illegale Bereicherung geht. „Wir wollen auch reich werden, wollen auch so viel haben wie andere“. Da gehen sie aber nicht arbeiten, vielmehr bereichern sich diese Menschen durch kriminelle Machenschaften.

Dieser extrovertierte Gesprächspartner hat in dem Beitrag x-mal geäußert „Weißt du was ich meine?“. Daraus wird schon klar, auf welchem Gesprächsniveau das Ganze ablief.

Familienrecht: Betreuungskosten sind kein Mehrbedarf des Kindes im Unterhaltsrecht

30. August 2018

Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsver-pflichtung durch Zahlung des monatlichen Kindes-unterhaltes.
Darüber hinaus kann in gesonderten Fällen ein nicht gedeckter Mehrbedarf des Kindes entstehen, für den auch der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilmäßig haftet.
Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die kostenverursachenden Maßnahmen für den Mehrbedarf sachlich begründet sind.
Nicht begründet ist ein Mehrbedarf für die Betreuung des Kindes im Kindergarten oder im Hort wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils. Diese Betreuungskosten gehören zur allgemeinen Betreuung, die von dem das Kind betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht allein zu leisten sind.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 04.10.2017 (Aktenzeichen: XII ZB 55/17) entschieden.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin

Anis Amri - Welt wirft weitere Fragen auf (YouTube)

29. August 2018

Selbst die Mainstream-Medien interessieren sich dafür, welche Hintergründe das hinterhältige und grausame Attentat von Anis Amri auf dem Weihnachtsmarkt des Berliner Breitscheidplatzes hatte.

In dem unten eingestellten Video wird zunächst noch einmal gezeigt die zufällige Videoaufnahme eines Berliner Taxifahrers über die grausame Tat des Terroristen.

Herausgeber der Tageszeitung „Welt“, Stefan Aust, bringt ganz klar nochmals zum Ausdruck, dass die Gefährlichkeit von Anis Amri von Beginn an bekannt war. Er hatte Kontakt zu einem Hassprediger, es gibt eindeutige Botschaften, dass es zu diesem Attentat kommen wird. Amri berichtet davon, sich eine Kalaschnikow kaufen zu wollen, beschafft sich Baupläne für Bomben. Polizei und Verfassungsschutz von Bund und Ländern arbeiteten eher gegeneinander als miteinander. Man hat ihn laufen lassen und das Risiko der Tötung von Menschen in Kauf genommen, um an weitere Informationen zu kommen.

Grundstückskaufpreisminderung bei öffentlicher Widmung von Teilflächen

28. August 2018

Wir vertreten eine Mandantin, die Anfang 2015 ihr mit einem Haus bebautes Grundstück, das am äußersten rechten Rande einen Streifen von ca. 88 m² als Verkehrsfläche aufwies, zu 160.000,00 € etwa 10 % unter dem geschätzten Verkehrswert verkaufen musste. Der Streifen, der nicht asphaltiert oder sonst erkennbar einer Straße glich, war öffentlich gewidmet, da es hinter dem bebauten Grundstück der Mandantin weitere bebaute Grundstücke gab, die den Weg zur verkehrsmäßigen Erschließung bedurften. Im Notarvertrag wurde der Kaufgegenstand als Gebäude- und Freifläche, sowie Verkehrsfläche ausdrücklich bezeichnet. Außerdem enthielt der Notarvertrag eine Bestimmung, wonach bis auf drei konkret geregelte Fälle, den der im Streit befindliche nicht entsprach, eine darüber hinausgehende Haftung für die Freiheit des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes von ihm unbekannten Rechtsmängeln durch den Veräußerer ausschloss.

Mitte 2018 erklärt nunmehr die Käuferin vertreten durch eine größere Rechtsanwaltskanzlei die Minderung des Kaufpreises und fordert einen Betrag von etwas mehr als 5.000,00 € von unserer Mandantin zurück. Der Verkauf eines Grundstückes, das in Teilen dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sei, stelle einen Rechtsmangel dar. Dies wurde unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 14.01.2016 ohne Nennung des Aktenzeichens begründet. Berechnet wurde der Minderungsbetrag an Hand des Kaufpreises des bebauten Grundstückes anteilig für die unbebaute Verkehrsfläche von 88 m² abzüglich des tatsächlichen Wertes solcher Verkehrsflächen laut Gutachterausschuss des zuständigen Landkreises 48,00 € pro Quadratmeter.

Anis Amri – Wer hat sich sonst noch strafbar gemacht? (YouTube)

27. August 2018

Ex-Polizist und Bestsellerautor Stefan Schubert im Interview mit Thorsten Schulte zum Thema Morde von einem „angeblichen Flüchtling“ Anis Amri und mögliche Beteiligung von Dorothea Merkel, Thomas de Maizière, Heiko Maas und andere.

Wir hatten schon berichtet über das neue Buch des Bestsellerautors Stefan Schubert „Die Destabilisierung Deutschlands“, eines mit erschreckenden Enthüllungen. Es bleibt abzuwarten, wie es nach der Veröffentlichung dieses Buches weitergeht, es kann für viele Politiker in leitenden Funktionen ein böses Ende nehmen.

Denn die Ermittler und Polizeibeamten haben endgültig die Nase voll, können das, was in Deutschland passiert und was von führenden Politikern gemacht wird und zu verantworten ist, nicht mehr für sich behalten sondern müssen die Menschen warnen. Das führte dazu, dass Stefan Schubert, einem sehr informierten und gut vernetzten Ex-Polizisten mehr als eindeutige Informationen zur Verfügung stellte.

So ist schon die Rede von folgenden möglichen Straftaten, wegen der zu ermitteln sein wird:

§ 258 a StGB „Strafvereitelung im Amt“. Im dortigen Abs. 1 heißt es:

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.