Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten und Fachgebieten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen wie z.B. Versicherungs- oder Arbeitsrecht und private oder gesellschaftspolitische Meldungen. Schauen Sie doch auch einmal herein in die stets aktuellen Veröffentlichungen bei „Have a Look“, „Ortstermin“, „Anhörung“ und „Augenschein“.

Rechtsanwälte sind ein wichtiges, gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege, nicht nur um das Rechtssystem zu wahren, sondern auch Übergriffe auf Einzelne abzuwehren und Gerechtigkeit herzustellen. Zudem besteht die Überzeugung, dass Rechtsanwälte eine besondere, gesellschaftliche Verantwortung haben und sich bei Missständen positionieren und öffentlich äußern müssen. Dies kann sich dann äußern in harter Kritik an Strukturen, Systemen und Verantwortungsträgern.

Wir haben zu wenig, nicht zu viel CO2! (Video)

10. Juli 2019

Auf der Homepage https://sciencefiles.org wurde am 05.07.2019 ein interessantes Interview veröffentlicht, deren Inhalt in unseren Mainstream-Medien und von unserer Politik totgeschwiegen wird – ein Skandal. Es geht um die Tatsache, dass wir nicht zu viel CO2 haben, sondern zu wenig, wie der Überschrift zu entnehmen ist.

In dem Video kommt William Happer zu Wort, Professor für Physik an der Princeton University und ausgewiesener Forscher zu Klimafragen seit mehreren Jahrzehnten, der seine Argumente dafür präsentiert, dass wir nicht zu viel, sondern zu wenig CO2 in der Erdatmosphäre haben. Nach unseren Politikern und den Mainstream-Medien eine Falschmeldung, eine Lüge – mitnichten!

Unter anderem heißt es in dem Artikel:

„Um zu argumentieren, dass wir nicht zu viel, sondern zu wenig CO2 in der Atmosphäre haben, muss zunächst der Mythos des Zusammenhangs zwischen CO2 und Erderwärmung beseitigt werden.

Das macht Happer wie folgt:

Die Luft, die uns umgibt, besteht im Wesentlichen aus Stickstoff (rund 78 Vol.), Sauerstoff (21 Vol.) und Argon (0,9 Vol.). Die restlichen 0,1 Vol. teilen sich andere Spurengase, darunter C02 mit einem Anteil von 0,04 Vol.%.

CO2 ist also nicht unbedingt eine häufig in der Luft vorkommende Komponente.

Mietrecht: Unterlassungsanspruch wegen vertragswidriger Nutzung

09. Juli 2019

Nach § 541 BGB kann der Vermieter bei der Fortsetzung eines vertragswidrigen Gebrauches der Mietsache durch den Mieter nach einer Abmahnung diesen auf Unterlassung verklagen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen XIII ZR 5/18 entschieden, dass dieser Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache nicht verjährt, solange die zweckwidrige Nutzung während des laufenden Mietverhältnisses andauert.

Das höchste deutsche Zivilgericht des Bundes stellt zwar fest, dass der Anspruch aus § 541 BGB der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Für den Beginn der Verjährung komme es aber auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der vertragswidrigen Nutzung an. Dadurch verletze der Mieter fortwährend die ihm während der gesamten Mietzeit obliegende Verpflichtung, die Mietsache nur im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks zu nutzen.

Es handele sich also um eine vertragliche Dauerverpflichtung des Mieters, die ständig neu entstehe und daher schon begrifflich nicht verjähren könne. Könnte sie während des Bestands des Mietverhältnisses verjähren, hätte es der Mieter in der Hand, nur durch Zeitablauf und Erhebung der Verjährungseinrede das Mietverhältnis umzugestalten, etwa – wie im vorliegenden Fall – von der gewerblichen Nutzung zur Wohnnutzung. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt

Bedford-Strohm über Europa (Video)

08. Juli 2019

Seit vielen Jahren habe ich die evangelische Wochenzeitung „idea Spektrum“ abonniert. Meistens freue ich mich schon auf die neue Ausgabe, blätter diese nach Erhalt durch und lese den einen oder anderen Artikel, der mich interessiert. Oftmals bin ich aber auch traurig und wütend, was alles Schlimmes in der evangelischen Welt passiert, was nach meinem Glauben regelrecht gegen Gott gerichtet ist. Dazu gehört z.B. „Gender“, „Homo-Ehe“ oder auch der Umgang mit sogenannten „Flüchtlingen“.

In der Ausgabe vom 03.07.2019 war es wieder soweit, ich war verärgert über einen Mann, der EKD-Ratsvorsitzender ist und damit auch öffentlich für sich in Anspruch nimmt, für mich als evangelischen Christen reden zu dürfen, Heinrich Bedford-Strohm. In dem Artikel wurde berichtet über seine Worte im Zusammenhang mit dem sogenannten EKD-Johannisempfang, an dem rund 500 Gäste aus Politik und Gesellschaft teilnahmen, darunter auch z.B. Angela Merkel. Demnach hat Herr Bedford-Strohm für die sogenannte „Seenotrettung“ gesprochen, möglicherweise unter Applaus des ausgewählten Publikums. Ich bin gänzlich anderer Meinung als Herr Bedford-Strohm, was mich veranlasste, an „idea Spektrum“ einen Leserbrief mit folgendem Inhalt zu schreiben:

„Herr Bedford-Strohm ist sicherlich ein intelligenter und gut informierter Mann. Umso mehr verwundert seine Fürsprache für die sogenannte „Seenotrettung“. Christen müssen schon bei der Wortwahl aufpassen. Seenot bedeutet eine Situation extremer Gefahr eines Schiffes durch Feuer, Strandung, Explosion oder anderer kritischer Umstände auf See. Das gilt nur für die wenigsten, die außerhalb der 12-Meilen-Grenze aufgenommen werden. Herr Bedford-Strohm kennt aber sicherlich auch „Stoppt die Boote“ in Australien.

KenFM im Gespräch mit: Norbert Häring ("Schönes neues Geld") – Bargeldverbot (Video)

05. Juli 2019

Am 6. Juni 2019 veröffentlichte unter der obigen Überschrift KenFM https://www.kenfm.de ein erneutes Gespräch mit Norbert Häring http://norberthaering.de. Dieser ist Journalist, Buchautor, betreibt einen Blog, schreibt für das Handelsblatt. Seine Themen sind die der Finanz- und Wirtschaftswelt.

Bargeldverbot – schon einmal gehört? Wenn nein, wird es Zeit! Das neue Buch, welches inhaltlich besprochen wird, hat dies genau zum Thema. Die Mächtigen der Welt aus Wirtschaft, die großen Geldinstitute und die Politik wollen unbedingt das Bargeld abschaffen. Dazu gehört auch Angela Merkel und ihre Gefolgsleute. Auch wenn diese Menschen ist teilweise nicht wissen, ist der Plan teuflisch. Vorgeschoben werden Gründe wie z.B. Einsparen von Aufwand und Kosten, Bekämpfung der Schwarzarbeit und Kriminalität usw.. Das sind alles vorgeschobene Scheinargumente. Im Ergebnis geht es darum, den Menschen die Freiheit zu nehmen und diese zu beherrschen, jeden Schritt zu kontrollieren. Das ist widergöttlich und damit teuflische.

Auf der Homepage zum Video heißt es unter Anderem:

Sozialrecht: Der Eintritt einer Sperrzeit von 6 oder 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld setzt eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung voraus!

04. Juli 2019

Das Bundessozialgericht hat am 27.06.2019 in mehreren Verfahren in Sachen Arbeitslosengeld verhandelt.
Wir waren selbst in einem solchen Verfahren beteiligt.
Zur Entscheidung stand, ob die von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig verwandte Rechtsfolgenbelehrung bei Beschäftigungs-/Vermittlungsvorschlägen den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht und die Verhängung einer zweiten und dritten Sperrzeit mit 6 bzw. 12 Wochen die vorhergehende Feststellung einer ersten Sperrzeit mittels Bescheid voraussetzt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei wiederholter Ablehnung von Beschäftigungsangeboten oder wenn die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung verweigert wird, eine zweite Sperrzeit (6 Wochen) und dritte Sperrzeit (12 Wochen) nur eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen zuvor eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde.
Die von der Bundesagentur verwandten einheitlichen Rechtsfolgenbelehrungen, die auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen hinweisen, sind jedenfalls keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen aufgrund derer eine Sperrzeit mit einer Dauer von 6 oder 12 Wochen eintreten kann.
Dies wurde auch damit begründet, dass der Grundsatz einer individuellen Vermittlung damit verbunden ist, dass der Arbeitslose hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen einer Ablehnung im konkreten Fall belehrt werden muss.
Schon deshalb komme in dem entschiedenen Fall, wo wir als Prozessbevollmächtigte involviert waren, nur eine 3-wöchige Sperrzeit in Betracht.
Da aber weitere Feststellungen seitens des Landessozialgerichtes erforderlich sind, wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Jordan Peterson gründet Onlineplattform gegen Zensur (YouTube)

03. Juli 2019

Die „Großen“ und „Mächtigen“ Versuchen immer mehr, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen. Das geschieht z.B. durch die Besetzung der Redaktionen und Sendungsleitungen mit gleichgeschalteten Mainstreamreportagen und Mainstreamjournalisten. Das geschieht durch Zwangsgebühren GEZ oder aber auch durch die Manipulation und Beschneidung des Rechtes zur Veröffentlichung, z.B. auf YouTube. Auf das Netzwerkdurchsuchungsgesetz weise ich hin.

Facebook, WhatsApp und YouTube versteht sich schon lange nicht mehr als freie Plattformen. Vielmehr wollen die für mich eher zweifelhaften Menschen, die dahinter stehen, manipulieren. Einschränkung der Meinungsfreiheit geschieht aber auch dadurch, dass Menschen- und Demokratiefeinde Reden, Diskussionen oder Beiträge durch illegale Demonstrationen niederschreien, so wie es oft täglich an Universitäten geschieht. Die Meinungsfreiheit wird auch dadurch eingeschränkt, dass den Menschen Angst gemacht wird, offen und ehrlich die Meinung zu sagen. Das geht gar nicht.

Mietrecht: Die Berechnung der Kappungsgrenze für eine Mieterhöhung erfolgt grundsätzlich anhand der vereinbarten Miete. Eine Mietminderung bleibt selbst dann außer Ansatz, wenn ein nicht behebbarer Mangel der Grund hierfür ist.

02. Juli 2019

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.04.2019 zum Aktenzeichen VIII ZR 33/18 lautet der 1. Leitsatz:

Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB) nach der vertraglich vereinbarten Miete.

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Im Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 94,5 Quadratmetern angegeben. Tatsächlich ist die Wohnung nur 84 Quadratmeter groß. Die Nettokaltmiete ist mit 423 € monatlich vereinbart. Die Vermieterin begehrte die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Miete auf 507,60 €, was einer Erhöhung der im Mietvertrag vereinbarten Miete um 20 Prozent entspricht. Der Mieter erklärte sich lediglich mit einer Mieterhöhung auf 444 € einverstanden. Er meint, einer weitergehenden Mieterhöhung stehe die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB entgegen, wonach die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden darf. Da die Wohnfläche tatsächlich 11 Prozent geringer sei als im Mietvertrag vereinbart, sei bei der Berechnung der Kappungsgrenze eine entsprechend geminderte Ausgangsmiete anzusetzen. Diese Meinung teilte das höchste deutsche Zivilgericht nicht.

Ein Recht auf Leben - Der Schweigemarsch in Annaberg-Buchholz (YouTube)

01. Juli 2019

Auf Homepage von „Lebensrecht Sachsen e. V.“ wurde ein Beitrag zum 10. Schweigemarsch für das Leben vom 25. Mai 2019 in Annaberg-Buchholz veröffentlicht. Dazu gibt es einen sehr guten Beitrag von Deutsches Christliches Fernsehen , das Video habe ich Ihnen unten eingestellt.

Rund 700 Teilnehmer haben beim 10. „Schweigemarsch für das Leben“ im erzgebirgischen Annaberg-Buchholz für das Lebensrecht ungeborener Kinder sowie alter, behinderter und kranker Menschen demonstriert. Wieder einmal gab es eine Gegendemonstration, überwiegend sehr junge bis kindhafte Menschen sinnlose Parolen schreiend. Die Polizei war mit rund 300 Einsatzkräften vor Ort und garantierten den doch überwiegend friedlichen Verlauf.

In der sehr guten christlichen Wochenzeitung „ideaSpektrum“ www.idea.de hieß es unter Anderem:

„Wie die Vorsitzende von „Lebensrecht Sachsen“, Susanne Georgi (Zwönitz), der Evangelischen Nachrichtenagentur idea sagte, startete der Marsch zunächst mit rund 500 Teilnehmern, weitere 200 kamen auf der Strecke dazu. Viele hätten mit weißer und schwarzer Kleidung Unschuld bzw. Trauer symbolisiert. Insgesamt sei die Veranstaltung ohne Zwischenfälle abgelaufen. Neben einer Ansprache des Pfarrers Theo Lehmann (Chemnitz) sei ein gemeinsames Grußwort von Landesbischof Carsten Rentzing und Bischof Heinrich Timmerevers (beide Dresden) verlesen worden. Der Musiker Jörg Swoboda (Buckow bei Berlin) habe „speziell für uns“ ein Lied mit dem Titel „Kindersterblichkeit“ komponiert und getextet. Wie Georgi weiter sagte, möchte sie als neue Vorsitzende „über das Thema Lebensschutz auf einer neutralen Ebene mit jedem reden, egal wer es ist“. Die Gesundheitsberaterin und fünffache Mutter stimmte vor 23 Jahren selbst einer Abtreibung zu. Die Ärzte hätten ihr damals erklärt, angesichts ihrer angespannten gesundheitlichen Situation wäre eine Abtreibung „das Vernünftigste“. Heute wolle sie „Frauen davor bewahren, das erleben zu müssen, was ich erleben musste“. Zugleich respektiere sie aber ihr Gegenüber mit seiner Entscheidung und erlaube sich, „die Frohe Botschaft der Bibel als positive Zusage auszusprechen, denn nur Gott ist der Richter“.

Dr. Markus Krall | Megacrash voraus: Banksystem 2020 am Stress-to-Break Punkt (Video)

28. Juni 2019

Am 04.06.2019 veröffentlichte die SOLIT Gruppe den Vortrag von Dr. Markus Krall, der nach zwei Wochen mehr als 150000 Aufrufe hatte.

Dr. Markus Krall ist promovierter Diplom-Volkswirt und Autor der beiden Manager Magazin-Bestseller „Der Draghi-Crash“ sowie „Wenn schwarze Schwäne Junge kriegen“ . Er hat seit über 25 Jahre Erfahrung in der Finanzindustrie. Weiter heißt es in der Vorstellung:

„Nach dem Beginn seiner Karriere im Vorstandsstab der Allianz AG in München arbeitete er als Berater in der Boston Consulting Group, baute als Partner Oliver Wyman in Deutschland wesentlich mit auf, wechselte 2003 schließlich als Senior Partner und Leiter der Risikopraxis zu McKinsey und war anschließend als Chief Risk Officer und Mitglied des Vorstands wesentlich für die erfolgreiche Sanierung der Converium Re, der achtgrößten Rückversicherungsgesellschaft der Welt, mitverantwortlich. Als Senior Partner bei Roland Berger organisierte er die Initiative zur Gründung einer Europäischen Ratingagentur und war Gründungspartner und Geschäftsführer von KDB Krall Demmel Business Consulting, einer auf Risikomanagement spezialisierten Boutique. Aktuell ist Dr. Markus Krall als Managing Director und Leiter des Bereichs Financial Institutions bei goetzpartners tätig.“

In seinem Vortrag referiert er auf spannende Art und Weise über die immer weiter aufkeimenden Folgen der zahlreichen und allumfassenden Staatseingriffe in den Markt. Einleitend zum Video ist u.a. zu lesen:

„Bereits jetzt wird offensichtlich, dass sämtliche Märkte von der Politik systematisch ausgehebelt und zu Planwirtschaftsgebilden umgeformt werden. Energie-, Wohnungs- und Gesundheitsmarkt waren dabei erst der Anfang – das aktuelle Ziel: die Automobilindustrie. Die Folgen dieser Eingriffe sind verheerend und treten immer mehr zu Tage. Aber: Lernen aus den gemachten Fehlern? Fehlanzeige! Statt einer Einsicht der Politik über ihr eigenes Versagen wurde stattdessen schnell ein anderer Schuldiger gefunden: Der Markt!“

Anhebung des Kindergeldes zum 01.07.2019 und Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

27. Juni 2019

Zum 01.07.2019 wird das Kindergeld um 10,00 € je Kind angehoben. Damit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204,00 €, für das dritte Kind 210,00 € und ab dem vierten Kind werden 235,00 € gezahlt.

Die Anhebung des Kindergeldes hat auch Auswirkungen auf die Zahlung von Kindesunterhalt.
Beim Kindesunterhalt wird das hälftige Kindergeld von dem jeweiligen Tabellenbetrag in Abzug gebracht.
Wenn also ein Elternteil zur Barunterhaltszahlung an das von ihm getrennt lebende Kind verpflichtet ist, wird vom Tabellenbetrag aus der Unterhaltstabelle das hälftige Kindergeld noch in Abzug gebracht.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 7 Vers 12, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.